AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Allgemeines (Geltungsbereich)
§ 2 Angebot und Auftrag
§ 3 Sondersituation

§ 4 Preise und Zahlung
§ 5 Verpackungsverordnung und Transportverpackung
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
§ 7 Toleranzen
§ 8 Material, Ausführung, Gestaltung
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 10 Gewährleistung und Schadensersatz
§ 11 Leistungsverweigerung und Rücktritt
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtstand  

 

 

§ 1 Allgemeines (Geltungsbereich)

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Kaufverträge und Werklieferungsverträge, die sich aus der Bestellung, der Lieferung und Bezahlung unserer Waren ergeben. Für alle uns erteilten Aufträge - auch die zukünftigen - gelten ausschliesslich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen - wird ausdrücklich widersprochen.  

 

§ 2 Angebot und Auftrag

Unsere Lieferungs- und Preisangebote sind freibleibend. Eventuell übergebene Muster oder Abbildungen sind nur als annähernd zu betrachten. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Bei Lagerwaren ist die Rechnung gleichzeitig unsere Auftragsbestätigung. Wird dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung, im Falle vorgängigen mündlichen Vertragsabschlusses unserem Bestätigungsschreiben, nicht unverzüglich widersprochen, gilt deren Inhalt als genehmigt. 

 

§ 3 Sondersituation Krieg, Lieferkettenprobleme und ungenügende Rohstoffversorgung

Die Preise und Lieferzeiten sind vorbehaltlich Rohstoffpreiserhöhungen und Verfügbarkeit des Rohstoffes.

Wir weisen darauf hin, dass durch Krisensituationen die bestätigten Aufträge von unserer Seite aus jederzeit stornierbar sind. Es kann sich der Preis erhöhen, die Lieferzeit kann sich verschieben und wegen Materialmangel kann der Auftrag auch kurzfristig komplett storniert werden. Wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerungen können keine Kosten geltend gemacht werden. Siehe auch § 11.

 

§ 4 Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich ab Firmensitz + gesetzlicher Mehrwertsteuer + Versandkosten.

Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt der Versand mit eigenen Lieferfahrzeugen im Raum Augsburg ab einem Warenwert von 750,00 € (Euro) frei Haus. Ansonsten erfolgt die Lieferung ab 1500,00 € (Euro) frei Haus Deutschland bzw. Grenze (keine Inseln).

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an ohne Abzug.

Bei Zahlungen nach Fälligkeit kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Neben sonstigen Verzugskosten berechnen wir Verzugszinsen zum banküblichen Sollzinssatz. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an den Lieferer zu leisten. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, Vorauszahlungen vom Käufer zu verlangen; bis zu 100 % des gesamten Rechnungsbetrages in Euro nach Erhalt der Auftragsbestätigung. Dies gilt speziell bei Sonderanfertigungen, insbesondere bei Druckaufträgen.

Das Rechnungsdatum entspricht grundsätzlich dem Lieferdatum. Falls dies abweicht, wird das Lieferdatum extra vermerkt.

 

§ 5 Verpackungsgesetz und Transportverpackung

Der Kunde verpflichtet sich eigenverantwortlich zu prüfen, ob die bei uns gekauften Artikel unter das Verpackungsgesetz fallen oder nicht. Die Gebühren für die Entsorgung sind in unseren Preisen grundsätzlich nicht enthalten. Wir werden vom Kunden ausdrücklich von der Nachweispflicht laut Verpackungsgesetz freigestellt. Der Kunde übernimmt die Haftung für von Ihm unrichtig gemachte Angaben über den Verwendungszweck der Verpackung und die Verwertung der Verpackung.

Unsere Preise enthalten keine Entsorgungskosten für die Transportverpackung. Falls eine Entsorgung gewünscht wird, wird dies gesondert berechnet.  

 

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn Sie von uns schriftlich als solche bestätigt wird.

Eine vereinbarte Lieferfrist wird vom Tage der Auftragsbestätigung bis zur Versendung oder Bereitstellung der Ware am Firmensitz gerechnet. Bei bedruckter Ware beginnt die bestätigte Lieferzeit erst dann, wenn sämtliche Druckunterlagen wie Manuskripte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Siebe, Original- und Gummiklischees und Tief- druckzylinder verfügbar sind. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Unsere Lieferzeitangaben sind keine Fixtermine. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Leistung innerhalb der vorgesehenen Frist an den Kunden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen abgesandt wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik etc. sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willes liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung Ihm oder einem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person (auch eigener Fahrer) übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt, sowie bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Bei Abnahme- oder Abrufverzug des Bestellers oder bei Verzögerung des Versandes aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware ihm als versandbereit gemeldet wird.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist. Bei nicht von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des sie bedingenden Ereignisses. Teillieferungen sind zulässig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss bei Abrufaufträgen die gesamte Abrufmenge 6 Monate nach Vertragsabschluss abgenommen sein. Falls nicht, sind wir berechtigt, den Lagerbestand nach vorheriger Ankündigung auszuliefern.

 

§ 7 Toleranzen

Gewichtsabweichungen: Wenn die Verwendung einer Papiersorte verlangt wird, die ein bestimmtes Gewicht aufweisen soll, können nachstehende, der europäischen Norm entsprechende Gewichtsabweichungen des zu verarbeitenden Papiers vom Käufer nicht beanstandet werden: Bei Papier bis zu 10 %, bei Spezialpapieren bis zu 10 %, bei Kunststofffolien +/- 20 % der Stärke.

Maßabweichungen: uns steht bei allen Lieferungen das Recht auf nachstehende Maßabweichungen zu: Bei Papier

3 mm in der Breite und 5 mm in der Länge. Bei Kunststofffolien +/- 5 % in der Breite und Länge, jedoch mindestens

1 cm. Bei Kunststofffolien sind die Differenzen im Farbton bei eingefärbter Folie gegenüber Vorlagen und Mustern fabrikationstechnisch bedingt und können nicht reklamiert werden.

Mengenabweichungen: Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge, vor.

 

§ 8 Material, Ausführung, Gestaltung

Unsere Artikel bestehen aus branchenüblichen Materialien, die nach üblichen Herstellungsverfahren gefertigt werden. Mängelrügen können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf das Verhalten der Verpackung auf das Verpackungsgut und umgekehrt, wenn nicht der Käufer ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Verpackungsgutes hingewiesen hat und wir demgemäß Gelegenheit hatten, hierauf Rücksicht zu nehmen. Eine besondere Ausführung des Verpackungsmaterials, die von branchenüblichen Materialien und der üblichen Herstellungsmethode abweicht, muss schriftlich vereinbart werden. Für Aufdrucke werden normale und übliche Druckfarben verwendet. Sollten besondere Ansprüche an Druck, Farbe und Materialien gestellt werden (Licht-, Säurebeständigkeit etc.), muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden. Für die Beständigkeit wird ohne gesonderte Vereinbarung keine Gewähr übernommen. Geringe Farb- und Muster bzw. Formabweichungen von Vorlagen bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zur Mängelgewährleistung und zur Abnahmeverweigerung. Muster- und Korrekturabzüge werden vor Drucklegung nur übermittelt, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt hat. Zusätzliche Kosten insoweit werden berechnet. Bei Kunststoffartikeln kann für die Haltbarkeit von Drucken und Druckfarben keine Gewähr geleistet werden, selbst wenn diese als lichtecht oder feuchtigkeitsbeständig bezeichnet werden. Keine Gewähr wird übernommen für Wanderung von Weichmachern, parafinlöslichen Bindemitteln sowie ähnliche Migrationserscheinungen und sich daraus ergebende Folgen. Für Mängel, die auf Angaben oder Unterlagen des Käufers oder von ihm vorgeschriebenen Ausführungen oder von ihm gewünschten Materialien zurückzuführen sind, haften wir nicht.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst bei Einlösung erfolgt. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterverarbeitung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab.

Bei Verbindung, Verarbeitung, Vermischung u. ä. erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache; es entstehen jedoch keine Verpflichtungen für uns. An dieser erwerben wir mit Ihrem Entstehen das Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

 

§ 10 Gewährleistung und Schadensersatz

Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Unterlagen/Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben sowie der von ihm beigestellten Zulieferungen (auch Datenträger) ein. Diesbezügliche Irrtümer/Fehler auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftikeit unserer Leistung nicht begründen. Uns trifft insoweit keine Prüfungspflicht.

Die unter § 6 + § 7 aufgeführten Abweichungen stellen keine Mängel dar.

Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Leistungserbringung zu rügen. Dies gilt bei Kaufleuten auch bei nicht offensichtlichen Mängeln. Spätere Mängelrügen können wir nicht berücksichtigen.

Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht - ausser im Falle des Verbrauchsgüterkaufs- uns zu. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis / die Vergütung angemessen mindern.

Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke sowie Sachen für Bauwerke, Baumängel und den Verbrauchsgüterkauf (einschließlich Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als dass der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Ausstauschwerkstoffe. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vornehmen, erlöschen sämtlicher Gewährleistungsrechte.

Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie und keine Haftung, es sei denn, dass wir die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

Der Abnehmer ist daher verpflichtet, die Eignung des Materials unserer Waren für seinen Verwendungszweck selbst zu prüfen.

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässgkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Siehe auch § 3.

 

§ 11 Leistungsverweigerung und Rücktritt

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Abschluß des Vertrages (Änderung der Zahlungsfähigkeit oder des Krediturteils oder dergleichen), so sind wir berechtigt, zunächst unsere Leistungen zurückzuhalten und die Bestellung von Sicherheiten oder der Einräumung der Zug um Zug Leistung zu verlangen. Weigert sich der Besteller insoweit, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, auch politischer Art, durch welche die Zufuhr oder freie Verwendung von Rohstoffen, Betriebsmitteln und anderer Waren beeinträchtigt wird, berechtigt den Verkäufer nach seiner Wahl, die Lieferzeiten ganz oder teilweise hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß deswegen dem Käufer irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer erwachsen. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen; wie Materialmangel, Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer. Ist der Lieferer aufgrund von Einflüssen höherer Gewalt nicht vom Vertrag zurückgetreten, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtstand

Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Kaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, sowie Erfüllungsort ist Augsburg. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat.

Für die Beurteilung der Rechtsbeziehung zum Kunden gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.  

 

Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dessen Bedingungen im übrigen nicht berührt.

 

Firma bogatsch verpackung...druck e.K.

Berghofweg 3

86872 Scherstetten

Stand 01. März 2022

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